Einbürgerung: Alle Voraussetzungen im Überblick
Alle Voraussetzungen für die Einbürgerung nach §10 StAG an einem Ort, mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und den Änderungen von 2024 und 2025.
Welche Voraussetzungen gelten für die Einbürgerung?
Nach §10 StAG haben Sie nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt Anspruch auf Einbürgerung, wenn Ihre Identität geklärt ist, Sie einen geeigneten Aufenthaltstitel haben, Ihren Lebensunterhalt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe sichern, keine relevante Verurteilung haben, B1-Deutsch nachweisen und den Einbürgerungstest bestehen. Außerdem bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie nicht mehr aufgeben. Die Einbürgerung nach drei Jahren wurde am 30. Oktober 2025 abgeschafft. Die Gebühr beträgt 255 €.
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Rechtliche Grundlage
Gesetz
§10 StAG
Anforderung
Anspruch auf Einbürgerung nach fünf Jahren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
Gültig seit
30.10.2025
Offizielle Quelle
Gesetzestext ansehenDie Voraussetzungen auf einen Blick
| Voraussetzung | Was das bedeutet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fünf Jahre Aufenthalt | Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren. Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten unterbrechen ihn nicht. | §10 Abs. 1, §12b StAG |
| Identität und Staatsangehörigkeit | Beides muss geklärt sein, in der Regel durch Pass und Personenstandsurkunden. | §10 Abs. 1 StAG |
| Aufenthaltstitel | Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem geeigneten Zweck. Titel für Studium, Ausbildung, Arbeitsplatzsuche, die Chancenkarte, vorübergehenden Schutz und einige humanitäre Gründe reichen nicht. | §10 Abs. 1 Nr. 2 StAG |
| Gesicherter Lebensunterhalt | Sie sichern den Lebensunterhalt für sich und Ihre Angehörigen ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn Sie in Vollzeit arbeiten und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan haben. | §10 Abs. 1 Nr. 3 StAG |
| Keine relevante Verurteilung | Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Bewährungsstrafen bis drei Monate, die später erlassen wurden, bleiben außer Betracht. Das gilt nicht bei Taten mit antisemitischem, rassistischem oder sonst menschenverachtendem Motiv. | §10 Abs. 1 Nr. 5, §12a StAG |
| Deutsch B1 | Sprachkenntnisse der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. | §10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG |
| Einbürgerungstest | Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, in der Regel nachgewiesen durch den Einbürgerungstest: 17 von 33 Fragen richtig. | §10 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG |
| Bekenntnis zum Grundgesetz | Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für die NS-Unrechtsherrschaft und zum Schutz jüdischen Lebens. | §10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG |
Quelle: §10 StAG (gesetze-im-internet.de) · Rechtsstand 12. Oktober 2026
Was sich 2024 und 2025 geändert hat
| Regel | Früher | Heute |
|---|---|---|
| Aufenthaltsdauer | Acht Jahre | Fünf Jahre (seit 27. Juni 2024) |
| Bisherige Staatsangehörigkeit | Musste in der Regel aufgegeben werden | Kann nach deutschem Recht behalten werden (seit 27. Juni 2024). Ihr Herkunftsland kann eigene Regeln haben. |
| Einbürgerung nach drei Jahren | Möglich mit C1 und besonderen Integrationsleistungen | Am 30. Oktober 2025 abgeschafft, ohne Übergangsregelung |
Quelle: Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 256 · Rechtsstand 12. Oktober 2026
Kürzere Wege für Familien
| Wer | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher | Drei Jahre Aufenthalt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die übrigen Voraussetzungen, auch B1 und der Test, gelten weiter. | §9 StAG |
| Ehegatten und minderjährige Kinder des Antragstellers | Können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. | §10 Abs. 2 StAG |
Quelle: §9 StAG (gesetze-im-internet.de) · Rechtsstand 12. Oktober 2026
Von der Checkliste zur Einbürgerung
Aufenthaltszeit prüfen
Prüfen Sie, ob Sie fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt erreichen, oder drei Jahre als Ehegatte eines Deutschen. Lange Auslandsaufenthalte können die Zeit unterbrechen.
Aufenthaltstitel prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihr aktueller Titel geeignet ist. Mit einem Titel für Studium oder Ausbildung müssen Sie in der Regel zuerst in einen geeigneten Titel wechseln.
B1 nachweisen
Nutzen Sie einen vorhandenen Nachweis, etwa ein DTZ-Ergebnis B1 oder einen deutschen Schulabschluss, oder legen Sie eine anerkannte B1-Prüfung ab.
Tipp: Prüfen Sie Ihre vorhandenen Zertifikate, bevor Sie eine Prüfung buchen.
Einbürgerungstest bestehen
Buchen Sie den Einbürgerungstest bei einer Prüfstelle, die Ihre Behörde benennt. Sie brauchen 17 von 33 richtigen Antworten. Die Gebühr beträgt 25 €.
Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Einbürgerungsbehörde. Einige Behörden, etwa Berlin und Hamburg, bitten um einen Online-Antrag.
Urkunde erhalten
Die Einbürgerung wird wirksam, wenn Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird (§16 StAG).
Was kostet die Einbürgerung?
| Posten | Kosten | Hinweis |
|---|---|---|
| Einbürgerungsgebühr, Erwachsene | 255 € | §38 StAG |
| Minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird | 51 € | Wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat (§38 StAG) |
| Einbürgerungstest | 25 € | §2 EinbTestV |
Empfohlene Prüfungen
Verwandte Leitfäden
Häufig gestellte Fragen
Nicht mehr über die allgemeine Turbo-Einbürgerung. Der Weg nach drei Jahren in §10 Abs. 3 StAG wurde am 30. Oktober 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft. Drei Jahre gelten weiterhin für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher nach §9 StAG, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht.
Nach deutschem Recht nicht. Seit dem 27. Juni 2024 verlangt Deutschland nicht mehr, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ihr Herkunftsland kann sie Ihnen aber entziehen, wenn Sie eine andere annehmen. Prüfen Sie vorher dessen Regeln.
Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen den Aufenthalt nicht (§12b StAG). Nach einem längeren Aufenthalt kann die frühere Zeit in Deutschland bis zu drei Jahren angerechnet werden.
In der Regel nicht. §10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII sichern. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn Sie in Vollzeit arbeiten und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan haben oder als Ehegatte einer solchen Person mit einem minderjährigen Kind zusammenleben.
Geldstrafen bis 90 Tagessätze bleiben außer Betracht, ebenso Bewährungsstrafen bis drei Monate, die nach der Bewährungszeit erlassen wurden (§12a StAG). Mehrere Strafen werden zusammengezählt. Die Ausnahme gilt nicht, wenn im Urteil ein antisemitisches, rassistisches oder sonst menschenverachtendes Motiv festgestellt wurde.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium können Sie nicht eingebürgert werden (§10 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Zum Zeitpunkt der Einbürgerung brauchen Sie einen geeigneten Titel, etwa ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit.
Die Einbürgerung ist für zehn Jahre ausgeschlossen, wenn die Behörde feststellt, dass Sie arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen gemacht oder benutzt haben, etwa ein gefälschtes Zertifikat (§35a StAG, in Kraft seit 24. Dezember 2025). Dieselbe Sperrfrist gilt, wenn eine Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen worden ist.
Das Einbürgerungsportal der Bundesregierung nennt 18 Monate und länger, je nach Einzelfall. Die Dauer unterscheidet sich zwischen den Behörden, und nur wenige veröffentlichen eine eigene Schätzung.
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Kostenlos startenQuellen
- §10 StAG: Voraussetzungen der Einbürgerung (gesetze-im-internet.de)
- §9 StAG: Ehegatten und Lebenspartner Deutscher
- §12a StAG: Verurteilungen, die außer Betracht bleiben
- §12b StAG: Unterbrechungen des Aufenthalts
- §35a StAG: Sperrfrist von zehn Jahren
- §38 StAG: Gebühren
- Bundesregierung: neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft seit 27. Juni 2024
- BGBl. 2025 I Nr. 256: Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren
- Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
- einbuergerung.de: Integrationsbeauftragte der Bundesregierung (Bearbeitungszeit)