EinwanderungB1

Einbürgerung ohne B1-Zertifikat

B1 ist die Regel für die Einbürgerung. Das Gesetz kennt vier eng gefasste Ausnahmen und mehrere Wege, B1 ohne Sprachprüfung nachzuweisen.

Ist eine Einbürgerung ohne B1 möglich?

Nur in den Fällen, die §10 StAG nennt. Auf den Sprachnachweis wird verzichtet, wenn Sie ihn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können (Abs. 6). Mündliche Alltagsverständigung genügt bei früheren Gast- und Vertragsarbeitern (Abs. 4) und in nachgewiesenen Härtefällen (Abs. 4a). Bei Kindern unter 16 reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung. Alle anderen brauchen B1. Ein deutscher Schulabschluss, eine Ausbildung oder ein Studium können B1 aber ohne Sprachprüfung belegen.

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Rechtliche Grundlage

Gesetz

§10 Abs. 4, 4a, 6 StAG

Anforderung

B1 ist erforderlich; Ausnahmen nur in den gesetzlich genannten Fällen

Offizielle Quelle

Gesetzestext ansehen

Wer kann ohne B1 eingebürgert werden?

Das sind die einzigen Sprachausnahmen in §10 StAG. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet, ob Ihr Fall darunter fällt und welche Nachweise sie braucht.

SituationWas das Gesetz sagtEinbürgerungstest
Krankheit, Behinderung oder Alter (Abs. 6)Auf den Sprachnachweis wird verzichtet, wenn Sie ihn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können. Eine Altersgrenze nennt das Gesetz nicht.Entfällt ebenfalls
Härtefall (Abs. 4a)Die Behörde kann mündliche Alltagsverständigung genügen lassen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.Entfällt ebenfalls
Frühere Gast- und Vertragsarbeiter (Abs. 4)Mündliche Alltagsverständigung genügt, wenn Sie bis zum 30. Juni 1974 als angeworbene Arbeitskraft in die Bundesrepublik oder bis zum 13. Juni 1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist sind. Das gilt auch für Ehegatten, die damals nachgezogen sind.Entfällt ebenfalls
Kinder unter 16 (Abs. 4)Bei einem Kind, das bei der Einbürgerung noch nicht 16 ist, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.Unter 16 nicht erforderlich (§10 Abs. 1 Satz 2 StAG)

Quelle: §10 StAG (gesetze-im-internet.de) · Rechtsstand 12. Oktober 2026

B1 ohne Sprachprüfung nachweisen

Das sind keine Ausnahmen, sondern andere Nachweise für B1. Eine Sprachprüfung brauchen Sie dann nicht.

NachweisDetails
DTZ-Ergebnis B1Die Abschlussprüfung des Integrationskurses (Deutsch-Test für Zuwanderer) zählt, wenn das Gesamtergebnis B1 ist.
Deutscher SchulabschlussEin deutscher Schulabschluss belegt ausreichende Deutschkenntnisse.
Deutsche Ausbildung oder StudiumEine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss in Deutschland in deutscher Sprache.
Ein anerkanntes B1-Zertifikat, das Sie schon habenB1-Zertifikate von telc, Goethe, ÖSD, DSD I, ÖIF (DTÖ) und ECL stehen auf der offiziellen Liste.

Quelle: Einbürgerungsbehörde Hamburg: anerkannte Sprachnachweise · Geprüft am 12. Oktober 2026

Was tun, wenn eine Ausnahme auf Sie zutreffen könnte?

1

Prüfen, welcher Absatz zu Ihrem Fall passt

Ordnen Sie Ihre Situation einem der vier Fälle oben zu. Passt keiner, brauchen Sie B1. Die Ehe mit einem Deutschen, ein langer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle sind nach §10 StAG keine Sprachausnahme.

2

Bei der Einbürgerungsbehörde nachfragen

Das Gesetz nennt die Nachweise nicht. Ihre Einbürgerungsbehörde entscheidet, was sie bei Krankheit, Behinderung, Alter oder Härtefall akzeptiert. Fragen Sie vor dem Antrag nach.

Tipp: Bitten Sie um eine schriftliche Antwort. So wissen Sie genau, welche Unterlagen Sie brauchen.

3

Im Härtefall: Bemühungen belegen

Abs. 4a verlangt den Nachweis ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen, Deutsch zu lernen. Bewahren Sie Kursbescheinigungen, Teilnahmenachweise und Prüfungsergebnisse auf, auch nicht bestandene.

4

Auf ein Gespräch auf Deutsch vorbereiten

Im Härtefall und bei früheren Gastarbeitern erwartet das Gesetz weiterhin, dass Sie sich im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch verständigen können.

5

Greift keine Ausnahme: B1 einplanen

B1 ist mit regelmäßigem Üben erreichbar. Prüfen Sie zuerst, ob ein vorhandenes Zertifikat zählt, und üben Sie dann gezielt die Prüfungsteile, die Ihnen am schwersten fallen.

Empfohlene Prüfungen

Verwandte Leitfäden

Häufig gestellte Fragen

Eine Altersgrenze gibt es nicht. §10 Abs. 6 StAG verzichtet auf den Nachweis, wenn Sie ihn altersbedingt nicht erbringen können, nennt aber kein Alter. Die Behörde prüft Ihren Einzelfall.

Das kann einen Härtefall stützen, führt aber nicht automatisch dazu. Abs. 4a verlangt den Nachweis, dass B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. Die Behörde entscheidet und kann weiterhin mündliche Alltagsverständigung verlangen.

Ja. §10 StAG kennt keine Sprachausnahme für Ehegatten von Deutschen. Ausnahmen gibt es bei Krankheit, Behinderung oder Alter, im Härtefall, für frühere Gast- und Vertragsarbeiter und für Kinder unter 16.

Der Test entfällt ebenfalls bei Krankheit, Behinderung oder Alter, im Härtefall und für frühere Gast- und Vertragsarbeiter (§10 Abs. 6 StAG). Auch Kinder unter 16 brauchen den Test nicht (§10 Abs. 1 Satz 2 StAG).

Nein. §10 Abs. 4 StAG verlangt B1. Ein DTZ-Ergebnis A2 genügt nicht. Im Härtefall und bei früheren Gastarbeitern verlangt das Gesetz mündliche Alltagsverständigung.

Für die Niederlassungserlaubnis gelten eigene Regeln nach dem Aufenthaltsgesetz, unabhängig vom Staatsangehörigkeitsrecht. Mehr dazu in unserem Leitfaden zu B1 für die Niederlassungserlaubnis.

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Quellen

Dieser Leitfaden bietet allgemeine Informationen zu Sprachausnahmen bei der Einbürgerung. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet Ihre Einbürgerungsbehörde im Einzelfall. Wenden Sie sich für Ihre Situation an die Behörde oder an einen Fachanwalt für Migrationsrecht. Viobean ist keine Anwaltskanzlei und dies ist keine Rechtsberatung.

Zuletzt geprüft: 2026-10-12