Deutsche Staatsbürgerschaft für Afghanen
Wie afghanische Staatsangehörige ihre Identität für die Einbürgerung nachweisen, welche Pässe der afghanischen Vertretungen in Deutschland anerkannt werden und was mit afghanischen Urkunden geschieht, die nicht legalisiert werden können.
Können Afghanen ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung behalten?
Deutschland verlangt nicht, dass Sie sie aufgeben: Seit dem 27. Juni 2024 ist die Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Ob Afghanistan Sie danach weiter als Staatsangehörigen behandelt, konnten wir nicht klären: Wir haben kein geltendes amtliches afghanisches Staatsangehörigkeitsgesetz gefunden, deshalb sagt diese Seite nicht, was das afghanische Recht zur doppelten Staatsbürgerschaft vorsieht. Sie behandelt das deutsche Verfahren. Vor der Einbürgerung müssen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (3. Juli 2026) können Pässe derzeit bei der afghanischen Botschaft in Berlin und den Generalkonsulaten in München und Bonn beantragt werden, ab dem 1. August 2026 ausgestellte Passverlängerungen werden aber nicht anerkannt. Eine e-Tazkira kann nur persönlich in Afghanistan beantragt werden. Afghanische Urkunden können von deutschen Vertretungen weder legalisiert noch überprüft werden. Diese Regeln haben sich 2025 und 2026 zweimal geändert, klären Sie den aktuellen Stand deshalb mit Ihrer Einbürgerungsbehörde. 2025 wurden 10.883 afghanische Staatsangehörige in Deutschland eingebürgert.
Rechtliche Grundlage
Gesetz
§10 Abs. 1 Satz 1 StAG
Anforderung
Die Einbürgerung setzt voraus, dass Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind
Offizielle Quelle
Gesetzestext ansehenAfghanische Staatsangehörigkeit: was sich klären lässt und was nicht
| Frage | Was wir gefunden haben | Quelle |
|---|---|---|
| Verlangt Deutschland, dass Sie die afghanische Staatsangehörigkeit aufgeben? | Nein. Seit dem 27. Juni 2024 verlangt Deutschland bei der Einbürgerung nicht mehr, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. | gesetze-im-internet.de; Bundesverwaltungsamt |
| Welches afghanische Staatsangehörigkeitsgesetz gilt heute? | Ein geltendes amtliches afghanisches Staatsangehörigkeitsgesetz konnten wir nicht bestätigen. | (keine amtliche Quelle gefunden) |
| Die Verfassung von 2004 | Die Website des Justizministeriums in Kabul, betrieben von den De-facto-Machthabern, führt sie unter „Collection of Nullified Constitutions of Afghanistan“ (Sammlung aufgehobener Verfassungen). | Website des afghanischen Justizministeriums |
| Bleiben Sie nach der Einbürgerung Afghane? | Durch keine amtliche Quelle belegt, die wir erreichen konnten. Fragen Sie einen Anwalt, wenn das für Sie wichtig ist. | Keine amtliche Quelle gefunden |
Quelle: Afghanisches Justizministerium: Sammlung aufgehobener Verfassungen Afghanistans · Geprüft am 22. Oktober 2026
Afghanische Pässe und Tazkira: der aktuelle deutsche Stand
Nach den Länderinformationen des Bundesinnenministeriums vom 3. Juli 2026, vollständig zitiert in einem Erlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 6. Juli 2026.
| Thema | Was das Bundesinnenministerium sagt |
|---|---|
| Wo Sie einen Pass beantragen | Derzeit bei der afghanischen Botschaft in Berlin, beim Generalkonsulat in München und beim Generalkonsulat in Bonn. Laut der Botschaft in Berlin werden diese Pässe in Kabul mit der ausstellenden Behörde „MFA - Kabul“ gedruckt. |
| Pässe des Generalkonsulats in Dubai | Online beantragte, vom afghanischen Generalkonsulat in Dubai ausgestellte Pässe sind nach der bisherigen Anerkennungspraxis anerkannt (Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2025, BAnz AT 12.08.2025 B2). |
| Passverlängerungen | Ab dem 1. August 2026 ausgestellte Verlängerungen werden nicht anerkannt. Bis einschließlich 31. Juli 2026 verlängerte Pässe können zu den Bedingungen des Länderschreibens vom 20. Februar 2024 anerkannt werden. |
| e-Tazkira | Derzeit nur bei persönlicher Vorsprache in Afghanistan zu beantragen. |
| Papier-Tazkira | Kann mit Hilfe eines bevollmächtigten Familienangehörigen bei der zuständigen NSIA-Behörde in Afghanistan beantragt werden, nach persönlicher Vorsprache (mit Termin) bei der zuständigen afghanischen Auslandsvertretung. |
| Nie eine Tazkira oder einen Pass besessen | Zuerst ist eine Identitätsbestätigung bei der afghanischen Vertretung nötig, mit den Tazkiras von mindestens zwei nahen Familienangehörigen und allen afghanischen Dokumenten, die vor der Einreise nach Deutschland ausgestellt wurden. |
Quelle: Ministerium MKJFGFI Nordrhein-Westfalen: Erlass vom 6. Juli 2026 mit Zitat des Bundesinnenministeriums, Kopie beim Flüchtlingsrat NRW (PDF) · Information des Bundesinnenministeriums vom 3. Juli 2026
Afghanische Urkunden: keine Legalisation, keine Überprüfung
| Punkt | Was gilt |
|---|---|
| Deutsche Botschaft Kabul | Seit 2021 geschlossen. Rechts- und Konsularaufgaben können dort nicht wahrgenommen werden. |
| Liste des Auswärtigen Amts (02.05.2025) | Afghanistan steht auf der Liste der Staaten, in denen die Voraussetzungen für die Legalisation nicht gegeben sind, mit zwei Sternchen: Eine Überprüfung von Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen ist derzeit nicht möglich. |
| Legalisation | Urkunden aus Afghanistan werden derzeit nicht legalisiert. Das Verfahren wurde wegen fehlender Urkundensicherheit eingestellt. |
| Prüfung der Echtheit | Eine Überprüfung afghanischer Urkunden auf formale Echtheit und inhaltliche Richtigkeit ist wegen der Schließung der Deutschen Botschaft in Kabul nicht möglich. |
| Tazkira | Enthält Name und Geburtsdatum, regelmäßig aber nicht den Namen der Mutter. |
| Was die deutsche Behörde stattdessen tut | Ihre Identität wird in den Stufen geklärt, die das Bundesverwaltungsgericht festgelegt hat (nächste Tabelle). |
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht: Länderinformation Afghanistan, 14. April 2026 (PDF) · Länderinformation, Stand 14. April 2026; Liste des Auswärtigen Amts vom 2. Mai 2025
So weisen Sie Ihre Identität ohne Pass nach
§10 Abs. 1 StAG verlangt, dass Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2020 (1 C 36.19) Stufen festgelegt. Zur nächsten Stufe geht es nur, wenn Ihnen der Nachweis auf der vorherigen trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt.
| Stufe | Was als Nachweis zählt |
|---|---|
| Stufe 1 | Ein Pass, hilfsweise ein anerkannter Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, etwa ein Personalausweis. |
| Stufe 2 | Wenn die Beschaffung eines solchen Dokuments objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist: andere geeignete amtliche Urkunden, etwa Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass, oder Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen. |
| Stufe 3 | Nichtamtliche Urkunden, die Ihre Angaben belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Behörde nicht verlangen oder abnehmen. |
| Stufe 4 | Wenn auch andere Beweismittel nicht möglich oder zumutbar sind: ausnahmsweise allein Ihre eigenen Angaben, wenn die Behörde nach Würdigung aller Umstände Ihres Falls von ihnen überzeugt ist. |
Quelle: Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19 · Urteil vom 23. September 2020
Eingebürgerte afghanische Staatsangehörige
Zahlen aus der Destatis-Tabelle 12511-19 (Einbürgerungen nach bisheriger Staatsangehörigkeit) und, für Anträge, aus Tabelle 12511-02. Die Werte für 2021 bis 2024 sind auf ein Vielfaches von fünf gerundet.
| Kennzahl | Afghanische Staatsangehörige |
|---|---|
| Einbürgerungen 2025 | 10.883 |
| Einbürgerungen 2024 | 10.095 |
| Einbürgerungen 2023 | 6.520 |
| Einbürgerungen 2022 | 4.205 |
| Einbürgerungen 2021 | 3.175 |
| Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Deutschland, 2025 | 9,2 Jahre (alle Staatsangehörigkeiten: 12,4) |
| Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Deutschland, 2024 | 8,9 Jahre |
| Durchschnittsalter bei der Einbürgerung, 2025 | 26,1 |
| Im Jahr 2025 gestellte Anträge | 17.356 |
Quelle: Destatis: Statistischer Bericht Einbürgerungen 2025, Tabellen 12511-19 und 12511-02 (XLSX) · Datenjahre 2021 bis 2025, Endergebnisse veröffentlicht am 21. August 2026
Vom Identitätsnachweis zur Einbürgerung
Ihren Pass prüfen
Pässe können derzeit bei der afghanischen Botschaft in Berlin oder den Generalkonsulaten in München und Bonn beantragt werden. Online beantragte Pässe des Generalkonsulats in Dubai werden anerkannt. Ab dem 1. August 2026 ausgestellte Passverlängerungen nicht.
Tipp: Wenn Sie die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz haben, fragen Sie Ihre Einbürgerungsbehörde, bevor Sie sich an afghanische Behörden oder die Botschaft wenden. Die Regeln haben sich im Dezember 2025 und im Juli 2026 geändert, fragen Sie Ihre Behörde deshalb, bevor Sie einen neuen Pass oder eine Verlängerung beantragen.
Tazkira beschaffen oder ersetzen, falls nötig
Eine e-Tazkira ist nur persönlich in Afghanistan möglich. Eine Papier-Tazkira kann über einen bevollmächtigten Familienangehörigen in Afghanistan beantragt werden, nachdem Sie persönlich bei der afghanischen Vertretung vorgesprochen haben.
Tipp: Wenn Sie die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz haben, fragen Sie Ihre Einbürgerungsbehörde, bevor Sie eines davon tun.
Alle weiteren Dokumente sammeln
Afghanische Urkunden können weder legalisiert noch überprüft werden. Wenn Sie keinen Pass bekommen können, lässt sich die Identität Stufe für Stufe mit anderen amtlichen Urkunden, dann mit nichtamtlichen Urkunden und Zeugen und zuletzt mit Ihren eigenen Angaben nachweisen.
Früh mit der Einbürgerungsbehörde sprechen
Fragen Sie, welchen Identitätsnachweis sie in Ihrem Fall erwartet und ob die Kontaktaufnahme mit der afghanischen Vertretung für Sie zumutbar ist, vor allem wenn Sie die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz haben.
Mit B1 und Einbürgerungstest den Antrag stellen
Reichen Sie den Antrag mit Ihren Identitätsnachweisen, Ihrem B1-Zertifikat und der Bescheinigung über den Einbürgerungstest ein. Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 € pro Erwachsenem (§38 StAG).
Für die Einbürgerung brauchen Sie außerdem einen B1-Sprachnachweis. Dafür können Sie hier üben:
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Verwandte Leitfäden
Häufig gestellte Fragen
Deutschland erlaubt sie: Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ob Afghanistan Sie weiter als Staatsangehörigen behandelt, konnten wir nicht klären. Wir haben kein geltendes amtliches afghanisches Staatsangehörigkeitsgesetz gefunden, und das Justizministerium in Kabul führt die Verfassung von 2004 als aufgehoben. Fragen Sie einen Anwalt, wenn das für Sie wichtig ist.
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (3. Juli 2026) können Sie derzeit bei der afghanischen Botschaft in Berlin oder den Generalkonsulaten in München und Bonn einen Pass beantragen; die Pässe werden in Kabul mit der ausstellenden Behörde „MFA - Kabul“ gedruckt. Online beantragte Pässe des afghanischen Generalkonsulats in Dubai sind nach der bisherigen Praxis anerkannt. Ab dem 1. August 2026 ausgestellte Passverlängerungen werden nicht anerkannt; Verlängerungen bis zum 31. Juli 2026 können unter Bedingungen anerkannt werden. Fragen Sie Ihre Behörde, ob sie Ihren Pass akzeptiert.
Sie haben sich innerhalb weniger Monate zweimal geändert. Im Dezember 2025 teilte das Ministerium den Ländern mit, dass die Botschaft in Berlin keine Passanträge annehmen kann und dass Pässe und Verlängerungen des Generalkonsulats Bonn ab dem 10. Dezember 2025 wieder anerkannt werden. Im Juli 2026 nannte es die Botschaft in Berlin und die Generalkonsulate in München und Bonn als Antragsstellen und erklärte, dass ab dem 1. August 2026 ausgestellte Verlängerungen nicht anerkannt werden. Klären Sie den aktuellen Stand vor dem Antrag mit Ihrer Behörde.
Nach Angaben der Bundesregierung (Juli 2026) werden sie weiterhin von Personen geleitet, die die Islamische Republik Afghanistan vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt hat, auch nach der Akkreditierung von Beamten für konsularische Aufgaben im Jahr 2025. Dort beantragte Pässe werden in Kabul gedruckt. Das Generalkonsulat Bonn steht unter Aufsicht der Botschaft in Berlin und bietet unter anderem Passanträge sowie Geburtsurkunden und Heiratsbescheinigungen an.
Eine e-Tazkira nicht: Sie kann derzeit nur persönlich in Afghanistan beantragt werden. Eine Papier-Tazkira kann über einen bevollmächtigten Familienangehörigen bei der NSIA-Behörde in Afghanistan beantragt werden, nachdem Sie mit Termin persönlich bei der afghanischen Vertretung vorgesprochen haben. Wer nie eine Tazkira oder einen Pass hatte, braucht zuerst eine Identitätsbestätigung bei der Vertretung mit den Tazkiras von mindestens zwei nahen Familienangehörigen. Wenn Sie die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz haben, fragen Sie Ihre Einbürgerungsbehörde, bevor Sie eines davon tun.
Das hängt von Ihrem Schutzstatus und Ihrem Fall ab. Wenn Sie die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz haben, fragen Sie Ihre Einbürgerungsbehörde und, wenn Sie möchten, eine Beratungsstelle oder einen Anwalt, bevor Sie sich an die afghanische Botschaft oder afghanische Behörden wenden. Die Behörde entscheidet, was Ihnen in Ihrem Fall zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt zuerst einen Pass; andere Nachweise sind möglich, wenn die Beschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, und das Gericht nennt als einen solchen Grund die Sorge von Flüchtlingen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Nach den Anwendungshinweisen des Bundes soll bei der Ermessenseinbürgerung für Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge, nicht aber subsidiär Schutzberechtigte) das Verfahren erleichtert und beschleunigt werden, und Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden. Die Berliner Hinweise von 2022, die nur die Berliner Behörden binden, halten die Passbeschaffung auch für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich für zumutbar. Sie verlangen, dass Sie im Einzelfall glaubhaft machen, warum sie es nicht ist, und berücksichtigen die Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz allein aber in der Regel nicht. Die Länderanlagen der Berliner Hinweise lagen uns nicht vor.
2025 wurden 10.883 afghanische Staatsangehörige eingebürgert, nach 10.095 im Jahr 2024 (Destatis). Sie lebten im Durchschnitt 9,2 Jahre in Deutschland, gegenüber 12,4 Jahren bei allen Eingebürgerten.
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Kostenlos startenQuellen
- Ministerium MKJFGFI Nordrhein-Westfalen: Erlass vom 6. Juli 2026 mit Zitat des Bundesinnenministeriums, Kopie beim Flüchtlingsrat NRW (PDF)
- Niedersächsisches Innenministerium: Erlass vom 5. Januar 2026 zu afghanischen Pässen, Kopie beim Flüchtlingsrat Hessen (PDF)
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/7122 (PDF)
- Brandenburgisches Oberlandesgericht: Länderinformation Afghanistan, 14. April 2026 (PDF)
- Deutsche Botschaft Kabul
- Auswärtiges Amt: Afghanistan, Reise- und Sicherheitshinweise
- Auswärtiges Amt: Staaten, in denen die Voraussetzungen für die Legalisation nicht gegeben sind
- Afghanisches Justizministerium: Sammlung aufgehobener Verfassungen Afghanistans
- §10 StAG: Voraussetzungen der Einbürgerung (gesetze-im-internet.de)
- Bundesverwaltungsamt: Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft seit 27. Juni 2024
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19
- Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025), Kopie bei asyl.net (PDF)
- Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Hinweise zur Identitätsfeststellung, 2022 (PDF)
- Destatis: Statistischer Bericht Einbürgerungen 2025 (XLSX)